Wer muss räumen und streuen?
Die Gemeinden sind für die Straßenreinigung zuständig und übertragen die Pflicht zum Räumen und Streuen häufig per Satzung auf die Anlieger. Das sind meist die Grundstückseigentümer.
Welche Flächen betroffen sind, wie breit geräumt werden muss und zu welchen Zeiten, steht in der Satzung Ihrer Gemeinde. In Büsum, Wesselburen oder Neuenkirchen kann das unterschiedlich geregelt sein.
Gilt das auch für Vermieter und Betriebe?
Ja. Eigentümer von Mietshäusern, Ferienwohnungen, Läden und Betrieben tragen die Pflicht ebenfalls, sofern die Satzung nichts anderes sagt. Vermieter übertragen sie oft im Mietvertrag auf Mieter. Wie weit Sie damit selbst entlastet sind, klären Sie am besten mit Ihrer Gemeinde oder Ihrer Versicherung.
Was, wenn ich nicht selbst räumen kann?
Viele Eigentümer beauftragen einen Winterdienst – zum Beispiel, weil sie nicht vor Ort wohnen, mehrere Objekte betreuen oder früh am Morgen nicht räumen können. Der Dienstleister übernimmt die Durchführung der vereinbarten Flächen.
Das übernimmt NordFlut
Unsere Kapazitäten pro Saison sind begrenzt, jedes Objekt wird fest eingeplant. Am besten melden Sie sich vor dem ersten Frost.
- Schneeräumung von Gehwegen, Zuwegen und Eingängen
- Streudienst bei Eis, Reif und Glätte
- Parkplätze, Zufahrten und Außentreppen
- Umfang wird vorab gemeinsam festgelegt und im Auftrag festgehalten
Checkliste vor dem Winter
Das ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Satzung Ihrer Gemeinde.
- Satzung Ihrer Gemeinde ansehen: Welche Flächen, welche Zeiten?
- Im Mietvertrag prüfen, wer räumt.
- Flächen auflisten: Gehweg, Zufahrt, Parkplatz, Treppen.
- Dienstleister rechtzeitig beauftragen.